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Verwaltungsgericht weist Klage ab

Verwaltungsgericht Regensburg weist Nachbarklage gegen liturgisches Glockengeläut von St. Nikolaus ab

Seit über zwei Jahren schwelt ein Streit zwischen einem Nachbarn und unserer Kirchenstiftung wegen des Glockengeläuts von St. Nikolaus. Der Nachbar hat bereits im Februar 2020 gegen unsere Kirchenstiftung eine Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereicht und im Wesentlichen beantragt, dass das liturgische Glockengeläut der Pfarrkirche St. Nikolaus abgeschaltet werden muss, solange nicht durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass bestimmte Lärmwerte nicht überschritten werden. Der Anwalt des Nachbarn argumentierte mit Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Lärm der Glocken und mit dem Verstoß gegen technische Regelwerke zum Immissionsschutz. Unsere Kirchenstiftung ließ sich anwaltlich im Prozess vertreten und verwies unter anderem auf die örtliche Situation in Dorf- bzw. Mischgebiet, die Religionsfreiheit, die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die Tradition des Glockengeläuts im Rahmen der kirchlichen Läuteordnung und die Ergebnisse einer Lärmmessung durch die Regierung von Niederbayern, die zeigten, dass das Glockengeläut für den Nachbarn zumutbar sei.

Mit Erfolg für die Kirchenstiftung: Die Verwaltungsrichter lehnten die Klage des Nachbarn ab. Mit dem herkömmlichen täglichen Glockenläuten werde in aller Regel die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten – so das Verwaltungsgericht. Das kultische Glockengeläut sei eine jahrhundertealte kirchliche Lebensäußerung, die, wenn sie sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen halte, auch in einer säkularisierten Gesellschaft bei Würdigung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen sei. Eine solche sich im Rahmen des Herkömmlichen haltende kirchliche Lebensäußerung sei vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche gedeckt und stelle zugleich einen vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfassten Akt freier Religionsausübung dar. Sie überschreite nicht die Grenzen des Angemessenen und müsse daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen – auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz – als sozialadäquat ertragen werden. Auch die Ergebnisse der Lärmmessung würdigten die Verwaltungsrichter im Detail. Sie betonten, dass die Werte zumutbar seien, zumal die Einwirkzeit des liturgischen Glockengeläuts mit durchschnittlich 14 Minuten täglich gering sei und das Läuten aufgrund der planmäßigen Läutezeiten für den Kläger vorhersehbar seien. Etwaige gesundheitlichen Beschwerden des Klägers als Einzelperson spielten keine Rolle, da es nur auf die Betroffenheit eines verständigen Durchschnittsbetroffenen objektiv ankomme.

Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren und ist noch nicht rechtskräftig. Der Streit um das Glockengeläut könnte also noch weitergehen, zumal parallel auch noch eine Klage dieses Nachbarn beim Landgericht Regensburg wegen des Zeitschlagens der Kirchenglocken von St. Nikolaus anhängig ist. Auch das Zeitschlagen ist dem Nachbarn nämlich zu laut.


Kath. Kirchenstiftung St. Nikolaus Siegenburg

Pfarrer Franz X. Becher

Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchenpfleger Michael Neumeier

und die Mitglieder der Kirchenverwaltung Siegenburg


Karl & Xander Rechtsanwälte PartG mbB Regensburg

Dr. Katharina Spiecker

Rechtsanwältin

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