Gegen die Katholische Kirchenstiftung St. Nikolaus hat ein Nachbar eine Klage und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereicht, worüber wir schon berichtet hatten. Der Nachbar begehrte mit dem Eilantrag die einstweilige Unterlassung des Läutens, soweit die Immissionen bestimmte Werte überschreiten. Seinen Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Regensburg im September 2020 abgelehnt (gerichtliches Aktenzeichen RN 7 E 20.1241). Auf die Beschwerde des Nachbarn hin hat jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München der Kirchenstiftung St. Nikolaus Recht gegeben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (gerichtliches Az. 22 CE 20.2164).
Der Nachbar hatte seine Beschwerde neben seinen privaten Lärmmessungen auch auf ein neues privates Sachverständigengutachten gestützt, das belegen sollte, dass das liturgische Glockengeläut für ihn gesundheitsschädlich sei. Den gesamten Sachvortrag des Nachbarn sah der Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend an. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass das liturgische Glockengeläut unzumutbar laut sei, auch unter Berücksichtigung der Religionsausübungsfreiheit einerseits und des Gesundheitsschutzes andererseits. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt liturgisches Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, regelmäßig keine erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung dar. Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen – auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz – hingenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2013 – gerichtliches Aktenzeichen 7 B 38.12). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Antragsteller nicht aufgezeigt habe, dass vorliegend die Geräuschimmissionen den üblichen Rahmen einer sozialadäquaten Einwirkung übersteigen, ein Missbrauch des Läuterechts vorliege oder gar von dem Läuterecht ein derart exzessiver Gebrauch gemacht werde, dass für den Nachbarn die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens herbeigeführt werde. Die Richter monierten auch den genauen Ort, an dem der private Sachverständige die Messungen durchgeführt hatte und der nicht mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) übereinstimmte.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Allerdings ist das Hauptsacheverfahren (gerichtliches Az. RN 7 K 20.308) beim Verwaltungsgericht Regensburg noch anhängig. Die gerichtliche Auseinandersetzung wird die Kirchenstiftung St. Nikolaus also voraussichtlich noch länger beschäftigen. Trotzdem sind wir froh über den weiteren Prozesserfolg im Eilverfahren, so dass wir das Glockengeläut unverändert fortsetzen dürfen. Über den Verlauf des weiteren Verfahrens werden wir zu gegebener Zeit berichten.
Karl & Xander Rechtsanwälte Kath. Kirchenstiftung
PartG mbB Regensburg St. Nikolaus Siegenburg
Dr. Katharina Spiecker Pfarrer Franz X. Becher
Rechtsanwältin Kirchenverwaltungsvorstand
mit den Mitgliedern der Kirchenverwaltung
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