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Nachbarklage gegen liturgisches Glockengeläut: Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag des Klägers ab!

Aktualisiert: 26. Sept. 2020


Die klangvollen Glocken unserer Pfarrkirche St. Nikolaus liegen vielen Siegenburgerinnen und Siegenburgern am Herzen und gleichzeitig fühlt sich ein Nachbar durch das Glockengeläut gestört. Gegen unsere Katholische Kirchenstiftung St. Nikolaus hat dieser Nachbar eine Klage und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereicht. Der Nachbar begehrt mit dem Eilantrag die Unterlassung des Läutens, soweit die Immissionen bestimmte Werte überschreiten. Seinen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Regensburg jetzt abgelehnt (gerichtliches Aktenzeichen RN 7 E 20.1241). Der Nachbar hatte durch seinen Rechtsanwalt vortragen lassen, dass er gesundheitliche Schäden durch das Glockengeläut erlitten habe und weiterhin erleide, wenn das Geläut unverändert fortgesetzt werde. Er führte an, dass er private Lärmmessungen durchgeführt habe und behauptete, dass die für ihn geltenden Lärmwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) überschritten seien. Einschlägig seien die Werte für ein allgemeines Wohngebiet und der zulässige Wert für einzelne Geräuschspitzen liege nur bei 90 dB(A). Es bestehe wegen der Überschreitung dieser Werte für ihn insbesondere die Gefahr von dauerhaften Gehörschäden. Unsere Rechtsanwältin hat dagegen aufgezeigt, dass die Lärmmessungen und sonstigen Anspruchsgrundlagen nicht glaubhaft gemacht worden sind und dass schon im Ausgangspunkt höhere Werte nach der TA Lärm gelten. Wir haben weiter argumentiert, dass ein Mischgebiet vorliege und überdies eine Sonderfallprüfung vorzunehmen sei, denn die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit und die Tradition schütze das liturgische Glockengeläut. Gewisse Überschreitungen bestimmter Werte der TA Lärm seien im Rahmen des Herkömmlichen zulässig. Dabei konnten wir unsere Argumentation auch auf eine Reihe von Urteilen stützen, die bundesweit bereits zum Thema ergangen sind.In der bemerkenswert ausführlichen Begründung des Beschlusses macht das Verwaltungsgericht Regensburg im Eilverfahren deutlich, dass zwischen dem liturgischen Geläut (z.B. Angelusläuten) und dem Zeitschlagen unterschieden werden muss. Der Antrag des Nachbarn richte sich allein gegen das liturgische Geläut. Das Gericht entschied im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung aufgrund einer Abschätzung, ob die Behauptungen des Nachbarn überwiegend wahrscheinlich zutreffend sind, denn die endgültige Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es kommt zu dem Schluss, dass der gesamte Vortrag des Nachbarn zu den Lärmmessungen unzureichend, zu pauschal und teilweise widersprüchlich ist.


Außerdem führt das Gericht aus, dass ein Mischgebiet und nicht ein allgemeines Wohngebiet vorliege. Selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel der TA Lärm könnte überdies nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das liturgische Läuten den zulässigen Rahmen überschreite, weil das kultische Glockengeläut eine jahrhunderte alte kirchliche Lebensäußerung sei, die von Nachbarn hinzunehmen sei, wenn sie sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen bewege. Dafür streite die Religionsfreiheit, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht geurteilt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass durch das liturgische Läuten die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung und damit die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Sogar kurzzeitige Geräuschspitzen von bis zu 100 dB(A) lägen noch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung –so das Gericht. Da die Läutezeiten planmäßig vorhersehbar seien, könne sich der Nachbar außerdem auf das Läuten einstellen und Selbsthilfemaßnahmen ergreifen. Er könne zum Beispiel die Fenster und Rollläden schließen, einen Gehörschutz tragen oder sich in weniger immissionsbetroffenen Räumen aufhalten. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist die Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München möglich. Außerdem ist das Hauptsacheverfahren (gerichtliches Aktenzeichen RN 7 K 20.308) noch anhängig und mit einem Urteil ist voraussichtlich in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen. Wir sind froh, dass das Verwaltungsgericht Regensburg so klare Worte gefunden hat und dass wir das Glockengeläut unverändert fortsetzen dürfen. Über den Verlauf des weiteren Verfahrens werden wir zu gegebener Zeit berichten.



Siegenburg, 14. September 2020


Kath. Kirchenstiftung Karl & Xander Rechtsanwälte

St. Nikolaus Siegenburg PartG mbB Regensburg

Pfarrer Franz X.Becher Dr. Katharina Spiecker

Kirchenverwaltungsvorstand Rechtsanwältin


Michael Neumeier

Kirchenpfleger

und die Mitglieder der KV Siegenburg



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