Nachdem ein Nachbar die verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gegen das liturgische Glockengeläut unserer Kirche sämtlich verloren hat, hatten wir noch mit der zivilgerichtlichen Klage beim Landgericht Regensburg zu tun, die sich gegen das Zeitschlagen (Stundengeläut) unserer Kirchturmglocken von St. Nikolaus richtete (gerichtliches Az. 63 O 1786/21). Der Nachbar begehrte mit seiner Klage die Unterlassung des Zeitschlagens, soweit die Immissionen bestimmte Werte überschreiten. Die Klage des Nachbarn war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts vom 18.10.2023 gibt unserer Kirchenstiftung in allen Punkten recht.
Eine zivilrechtliche Klage gegen das Zeitschlagen einer Kirchturmuhr ist – rein juristisch gesprochen - für den Nachbarn im Allgemeinen etwas leichter zu gewinnen als eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um das liturgische Glockengeläut, weil nur beim liturgischen Glockengeläut die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit der Kirche zugutekommt. Im Einzelfall kommt es jedoch in beiden Fällen auf die konkreten Immissionswerte an, die zumeist von einem gerichtlichen Sachverständigen gemessen werden.
Es stellte sich jetzt auch im zivilgerichtlichen Verfahren heraus, dass die maßgeblichen Immissionswerte beim Zeitschlagen der Glocken unserer Pfarrkirche St. Nikolaus unterschritten werden. Hauptstreitpunkte im Prozess waren hierbei Detailfragen, welche Immissionswerte rechtlich gelten. Denn die einschlägige Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist kompliziert und regelt auch verschiedene Zuschläge, z. B. für Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit. Auch wurde im Prozess ausführlich diskutiert, ob die Vorbelastungen durch das liturgische Glockengeläut zusätzlich zulasten der Kirche berücksichtigt werden müssen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Zuschläge entweder bereits vom Sachverständigen richtig einkalkuliert waren oder nicht einschlägig waren und dass die Vorbelastungen des liturgischen Geläuts nicht zu berücksichtigen sind.
In den ausführlichen Urteilsgründen setzt sich die Richterin des Landgerichts nicht nur sehr detailliert und ausführlich mit den technischen Fragen des Immissionsschutzes auseinander, sondern stellt auch klar, dass Gesichtspunkte der Ortsüblichkeit, Herkömmlichkeit und Akzeptanz des Zeitschlagens mit seiner jahrhundertealten Tradition dafür sprechen, dass der Nachbar das Zeitschlagen dulden muss. Man müsse auch bedenken, dass der Nachbar ein Haus gekauft und bezogen hat, dass jünger ist als die Kirche mit ihren Glocken und also nachträglich an die Kirche herangerückt ist. Wer ein Haus neben der Kirche baut oder kauft, weiß schließlich, welche Glockenklänge von der Kirche ausgehen. Es bleibt jetzt abzuwarten, ob der Nachbar noch die zweite Instanz bemüht und Berufung gegen das Urteil einlegt.
Kath. Kirchenstiftung St. Nikolaus Siegenburg
Pfarrer Franz X. Becher
Kirchenverwaltungsvorstand
Kirchenpfleger Michael Neumeier
und die Mitglieder der KV Siegenburg
Karl & Xander Rechtsanwälte PartG mbB Regensburg
Dr. Katharina Spiecker
Rechtsanwältin
Comments