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Glockengeläut weiter klangvoll erlaubt

Zum wiederholten Male weist das Verwaltungsgericht Regensburg die Nachbarklage gegen liturgisches Glockengeläut von St. Nikolaus ab


Stellungnahme von Kanzlei und Kirchenverwaltung


Die Richter lehnten im Dezember 2022 nach einer intensiven mündlichen Verhandlung zum wiederholten Male die Nachbarklage gegen das liturgische Glockengeläut von St. Nikolaus ab. Die Glocken dürfen weiter mit voller Klangfülle erschallen.

Wir haben bereits berichtet, dass seit bald drei Jahren ein Streit zwischen einem Nachbarn und unserer Kirchenstiftung wegen des Glockengeläuts von St. Nikolaus besteht. Die Bemühungen um eine vorgerichtliche Einigung waren gescheitert und der Nachbar reichte im Februar 2020 gegen unsere Kirchenstiftung eine Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Er wollte damit erreichen, dass das liturgische Glockengeläut gedämpft wird.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte die Klage im schriftlichen Verfahren mittels Gerichtsbescheid bereits im Mai 2022, wie berichtet, abgewiesen. Danach rollte der Nachbar den Prozess wieder auf und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die dann im Dezember 2022 im historischen Sitzungssaal des Verwaltungsgerichts stattfand. Neben den Anwälten beider Parteien waren der Nachbar und von Seiten unserer Kirchenstiftung Herr Pfarrer Becher und Herr Kirchenpfleger Neumeier persönlich erschienen. Auch die Bürgermeister von Siegenburg, Herr Dr. Bergermeier und Herr Dr. Gehrmann, waren gekommen.

Die Richter machten deutlich, dass vor allem die Schallmessungen der Regierung von Niederbayern noch einmal genau gewürdigt werden sollten. Der technische Vertreter der Regierung von Niederbayern, der die Lärmmessungen durchgeführt hatte, stand daher Rede und Antwort zu Detailfragen. So stellte sich heraus, dass nach seiner Einschätzung gerade die Windverhältnisse für die Intensität des Lärms keine große Rolle spielen, weil das nachbarliche Gebäude sehr nah an der Schallquelle liegt. Auch die seltenen Ereignisse des liturgischen Glockengeläuts in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr wurden vom Gericht gewürdigt. Der Nachbar muss nicht nur das übliche Läuten tagsüber, sondern auch das nächtliche Läuten an Weihnachten, Neujahr, Ostern und bei den sehr seltenen Wallfahrts-Gottesdiensten dulden – so die Richter. Im schriftlichen Urteil ist sinngemäß zu lesen, dass es bei der Zumutbarkeit des Glockengeläuts auf objektive Kriterien und nicht auf das subjektive Erleben ankommt. Die Richter orientierten sich daher an den sachlichen Ergebnissen der Lärmmessungen. Und das ist gut so: Was der Nachbar subjektiv als Lärm und Belästigung erlebt, ist für andere schließlich eine wunderbare vertraute Klangfülle der Glocken. Jede Glocke hat eine eigene liturgische Bedeutung. Das kultische Glockengeläut ist eine jahrhundertealte kirchliche Lebensäußerung, die, wenn sie sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, auch in einer säkularisierten Gesellschaft bei Würdigung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen ist – so das Gericht. Eine solche sich im Rahmen des Herkömmlichen haltende kirchliche Lebensäußerung sei vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche gedeckt und stelle zugleich einen vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 Grundgesetz erfassten Akt freier Religionsausübung dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Streit um das Glockengeläut könnte also noch weitergehen, zumal parallel auch noch eine Klage dieses Nachbarn beim Landgericht Regensburg wegen des Zeitschlagens der Kirchenglocken von St. Nikolaus anhängig ist, wie berichtet. Auch das Zeitschlagen ist dem Nachbarn nämlich zu laut. Trotzdem gilt, dass wieder ein Schritt geschafft ist.


Karl & Xander Rechtsanwälte PartG mbB Regensburg

Dr. Katharina Spiecker, Rechtsanwältin


Kath. Kirchenstiftung St. Nikolaus Siegenburg

Pfarrer Franz X. Becher, Kirchenverwaltungsvorstand

Michael Neumeier, Kirchenpfleger

und die Mitglieder der KV Siegenburg

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